Unser Gastaufnahmevertrag
Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten.
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt – gleichgültig ob mündlich oder schriftlich.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
5. Die Kosten für den Gast betragen bei Storno, bzw. Nichtanreise:
- bis 6 Wochen vor Reisebeginn kostenfrei
- 42 – 32 Tage vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises
- 31 – 22 Tage vor Reisebeginn 55 % des Reisepreises
- 21 – 12 Tage vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises
- 11 – 02 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
- 01 Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises
- am Anreisetag 95 % des Reisepreises
- bei Nichtantritt 100 % des Reisepreises
6. Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
7. Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 5 errechneten Betrag zu bezahlen.
8. An- und Abreisetag gelten als ein Tag. Das Zimmer muss am Abreisetag bis 10 Uhr geräumt sein.
9. Als Mieter sind Sie für unser Objekt und die Einrichtung verantwortlich. Bitte behandeln Sie es deshalb pfleglich. Alle durch Sie oder Ihre Mitbewohner verursachten Schäden bitten wir zu ersetzen.
10. Gerichtstand ist Furth im Wald